Nebenklage |
Opfer-Rechte |
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Überblick |
Wer Opfer einer persönlichen Tat wurde, kann sich in vielen Fällen an der Wahrheitsfindung beteiligen, § 395 Abs. 1 StPO (5. Buch). Er ist dann nicht auf's Zusehen beschränkt, sondern kann aktiv mitwirken. Das ist für die anderen Beteiligten oft unbequem, verbessert aber die Legitimität eines Urteils und bietet auch der Verteidigung neue Möglichkeiten. |
Nebenklage |
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Ansprechpartner |
Unterstützung vor, während und nach einer Vernehmung leistet die Zeugenbetreuung, (040) 42843-3899 im Strafjustizgebäude. Der Weiße Ring e.V. - bzw. seine vorwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiter - begleitet Sie auf Wunsch zu Gericht und steht Ihnen auch später für Rat und praktische Hilfe zur Seite. Suchen Sie nach der für Sie zuständigen Außenstelle, rufen an und erzählen Ihre Geschichte. |
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Als Nebenkläger dürfen Sie ... |
Das alles ergibt sich aus § 397 StPO. |
Lesen
Sie auch |
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Anwalt – Wozu? |
Ohne Anwalt keine umfassende Akteneinsicht, §§ 406e (mit), 475 StPO (ohne Anwalt). Nicht ganz so weit reichend wie beim Einsichtsrecht des Verteidigers – hierzu § 147 StPO (Verteidiger / Angeklagter) – aber fast. Darüber hinaus aus taktischen Gründen:
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Täteralter < 18 / 21 Jahre |
Im Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre) ist die Nebenklage nur zulässig, wenn es um Verbrechen gegen das Leben, die Gesundheit oder um Vergewaltigung geht - genauer steht das in § 80 Abs. 3 JGG. Beim Verfahren gegen Heranwachsende (über 18 bis 21 Jahre) gibt es keine Beschränkungen für die Nebenklage. |
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Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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Rechtsanwältin |
Rechtsanwalt |