Nebenklage |
Opfer-Rechte |
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Überblick |
Wer Opfer einer persönlichen Tat wurde, kann sich in vielen Fällen an der Wahrheitsfindung beteiligen, § 395 Abs. 1 StPO (5. Buch). Er ist dann nicht auf's Zusehen beschränkt, sondern kann aktiv mitwirken. Das ist für die anderen Beteiligten oft unbequem, verbessert aber die Legitimität eines Urteils und bietet auch der Verteidigung neue Möglichkeiten. |
Nebenklage |
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Ansprechpartner |
Unterstützung vor, während und nach einer Vernehmung leistet die Zeugenbetreuung, (040) 42843-3899 im Strafjustizgebäude. Der Weiße Ring e.V. - bzw. seine vorwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiter - begleitet Sie auf Wunsch zu Gericht und steht Ihnen auch später für Rat und praktische Hilfe zur Seite. Suchen Sie nach der für Sie zuständigen Außenstelle, rufen an und erzählen Ihre Geschichte. |
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Als Nebenkläger dürfen Sie ... |
Das alles ergibt sich aus § 397 StPO. |
Lesen
Sie auch |
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Anwalt – Wozu? |
Ohne Anwalt keine umfassende Akteneinsicht, §§ 406e (mit), 475 StPO (ohne Anwalt). Nicht ganz so weit reichend wie beim Einsichtsrecht des Verteidigers – hierzu § 147 StPO (Verteidiger / Angeklagter) – aber fast. Darüber hinaus aus taktischen Gründen: Der Opfer-Zeuge, der von seinem Recht auf Anwesenheit Gebrauch macht, wertet seine spätere Aussage ab. Er erfährt früh, was der / die Angeklagte in der Hauptverhandlung sagt und worauf es dem Gericht ankommt. Darauf stellt er sich ein – das funktioniert schon unterbewusst. Er kann nicht mehr frei und unbefangen berichten, was er erlebt hat. Mit dem Recht, Beweisanträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, kann man das Gericht mit der Nase auf die Wahrheit stoßen – es sind mächtige Rechte. Die Anträge und Erklärungen richtig zu formulieren ist aber nicht so einfach, erst recht wenn Gericht und Verteidigung möglichst schnell zum Ende des Verfahrens kommen wollen. Manche Schutzbehauptungen eines/einer Angeklagten werden nur deshalb nicht widerlegt, weil Gericht und Staatsanwaltschaft neuen, zuvor nicht aktenkundigen Tatsachenbehauptungen nichts entgegensetzen können. Zwar darf der Nebenkläger Rechtsmittel einlegen, aber nicht wegen einer vermeintlich zu niedrigen Strafe, §§ 400, 401 StPO. Gegen einen Freispruch vom Vorwurf, der den Nebenkläger betrifft, kann er Berufung bzw. Revision einlegen. Ein Anwalt als Nebenklage-Vertreter hilft, diese Möglichkeiten vernünftig zu nutzen. |
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Täteralter < 18 / 21 Jahre |
Im Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre) ist die Nebenklage nur zulässig, wenn es um Verbrechen gegen das Leben, die Gesundheit oder um Vergewaltigung geht - genauer steht das in § 80 Abs. 3 JGG. Beim Verfahren gegen Heranwachsende (über 18 bis 21 Jahre) gibt es keine Beschränkungen für die Nebenklage. |
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Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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Rechtsanwältin |
Rechtsanwalt |