Gewaltschutz |
Opfer-Rechte |
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Überblick |
Zur Abwendung von Gefahren erlässt das Familiengericht auf Antrag eine Schutzanordnung, § 1 GewSchG. Verstöße gegen solche Anordnungen sind strafbar, § 4 GewSchG. Voraussetzung für eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist, dass eine Verletzung von Leben, Gesundheit oder Freiheit passiert ist, § 1 Abs. 1 GewSchG, oder eine solche Verletzung ernstlich angedroht wurde, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG oder der Täter widerrechtlich in eine Wohnung / ein Haus eindringt, § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) GewSchG, oder entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG dem / der Betroffenen auf Schritt und Tritt folgt (Nachstellung) oder trotz eines unmissverständlichen Unterlassungsverlangens nicht aufhört, den / die Betroffene(n) mit Fernkommunikationsmitteln zu belästigen. In Fällen häuslicher Gewalt kann das Gericht den Täter für längere Zeit vor die Tür setzen, § 2 GewSchG. Aber nur, falls das Opfer binnen drei Monaten auch selbst vom Täter verlangt, dass er auszieht. |
Gewaltschutz
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Folgen |
Wird eine Anordnung erlassen, informiert das Gericht die Polizei mit der Folge, dass ein weiterer Hilferuf von Ihnen ernster genommen wird als ohne. Aus der Gerichtsentscheidung ergibt sich schließlich schon, dass Ihr Anliegen dringend ist – das müssen Sie dann nicht mehr erklären. Außerdem hat die Polizei nach Vorliegen einer Schutz-Anordnung weitere Kompetenzen zu Ihrem Schutz – sie wird nicht mehr nur zur Gefahrenabwehr, sondern auch zur Verfolgung einer Straftat tätig - § 4 GewSchG. |
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Tipps |
Entscheiden Sie sich schnell. Liegen zwischen dem Vorfall und Ihrem Antrag mehr als zwei Wochen, wird das Gericht kaum von einer mündlichen Verhandlung absehen, bevor es handelt. Entscheiden Sie sich richtig. Besteht die Gefahr, dass das Familiengericht keine Anordnung erlässt, macht der Antrag wenig Sinn: Die Versagungsentscheidung wird dem Gegner bekannt gegeben. Der sähe sich bloß gestärkt. |
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Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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